general terms and conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TICAD GMBH & CO. KG
Willkommen bei TiCad! Vielen Dank, dass Sie sich für unsere Produkte und Serviceleistungen entschieden haben. Die Produkte und Serviceleistungen werden Ihnen von der TiCad GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt. Mit dem Kauf bzw. der Inanspruchnahme einer Serviceleistung akzeptieren Sie automatisch unsere AGBs bzw. AEBs. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf an unsere Handelspartner
Artikel 1: Geltungsbereich; Änderung der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für die Leistungserbringung der TiCad GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 3-5, 63674 Altenstadt (im Folgenden "TiCad") gegenüber Bestellern der von TiCad hergestellten und vertriebenen Produkte, insbesondere Golftrolleys und Zubehör (im Folgenden "Produkte"), die Unternehmer i.S.v. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden "BGB"), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Diese AGB gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).
(2) Alle zwischen dem Besteller und TiCad getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen, dem Angebot des Bestellers und einer Auftragsbestätigung durch TiCad. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Möglichen Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn TiCad in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Leistungen für diesen ohne weiteren Vorbehalt ausführt.
Artikel 2: Vertragsschluss
(1) Die Bestellung der Produkte gilt als verbindliches Vertragsangebot und hat in der Regel schriftlich oder per Fax zu erfolgen. Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, ist TiCad berechtigt, das Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme des Vertragsangebots durch TiCad erfolgt entweder in schriftlicher Form (z.B. durch Übersendung einer Auftragsbestätigung) oder - bei Ausbleiben einer Auftragsbestätigung - durch Auslieferung der Produkte an den Besteller. Die in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Beschreibungen und Auflistungen bilden die Grundlage der geschuldeten Leistungserbringung. Der Besteller hat TiCad unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) über Abweichungen in der Auftragsbestätigung von seinem ursprünglichen Angebot zu unterrichten.
(2) TiCad behält sich ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte an solchen Produktbeschreibungen oder Unterlagen vor, die dem Besteller - auch in elektronischer Form - im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassen wurden, unabhängig davon, ob diese Überlassung vor oder nach einem Vertragsangebot durch den Besteller erfolgt ist.
Artikel 3: Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von TiCad bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Sollte eine entsprechende Mitteilung unterbleiben, beträgt die Lieferfrist regelmäßig zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, TiCad über die besondere Eilbedürftigkeit von Bestellungen zu unterrichten.
(2) Sofern zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die TiCad nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (bspw. aufgrund Nichtverfügbarkeit), wird der Besteller hierüber unverzüglich und gleichzeitig über die voraussichtliche, neue Lieferfrist informiert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TiCad berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird TiCad unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs setzt eine schriftliche Mahnung durch den Besteller unter angemessener Fristsetzung voraus. Bei Eintritt eines Lieferverzugs kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn TiCad hierbei ein Verschulden trifft. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens fünf (5)% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Produkte. TiCad bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Artikel 4: Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung durch TiCad erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden bestellte Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, ist TiCad frei in der Entscheidung über die Art der Versendung, insbesondere bei der Auswahl von Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware auf Anordnung des Bestellers an Dritte geliefert wird oder der Besteller im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den mit der Zusendung beauftragten Dritten (Spediteur, Frachtführer, etc.) über.
(3) Die Lieferung bestellter Produkte erfolgt in der Regel als Gesamtlieferung. TiCad wird nur dann Teillieferungen vornehmen, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TiCad erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung an ihn aus anderen, vom ihm zu vertretenden Gründen, so ist TiCad berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. TiCad ist berechtigt, hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Lieferpreises pro Kalenderwoche zu fordern, maximal jedoch eine Entschädigung in Höhe von fünf (5)% des Lieferpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche von TiCad (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die vorbenannte Pauschale wird in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Besteller steht die Möglichkeit des Nachweises offen, dass TiCad überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Artikel 5: Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die jeweils aktuellen Preise werden dem Besteller auf Nachfrage übermittelt. Zuzüglich zum Kaufpreis trägt der Besteller beim Versendungskauf die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer gewünschten Transportversicherung. Dies gilt auch für Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigeöffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung. Sofern TiCad nicht die imEinzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine angemesseneTransportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Transportkartonsund alle sonstigen Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von TiCad nichtzurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
(2) Erfolgt die Lieferung nicht nach Deutschland oder hat der Besteller seinen Sitz nicht inDeutschland, erfolgt die Lieferung der Produkte nur gegen Vorkasse. Hat der Besteller seinen Sitz ineinem EU-Mitgliedsstaat und erfolgt die Lieferung in einen EU-Mitgliedstaat, kann Zahlung perRechnung vereinbart werden.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab Rechnungsstellung undLieferung der bestellten Produkte. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlichausgeschlossen. TiCad hat die Möglichkeit, dem Besteller ein Skonto (Preisnachlass bei Zahlunginnerhalb einer bestimmten Frist) zu gewähren.
(4) Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 10.000,00 ist TiCad berechtigt, eineAnzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises zu verlangen. TiCad wird den Besteller auf dasErfordernis einer Anzahlung im Rahmen der Auftragsbestätigung hinweisen. Eine Auslieferung derbestellten Ware erfolgt in einem solchen Fall erst nach Eingang der Anzahlung auf das von TiCadgenannte Geschäftskonto.
(5) Ein von TiCad nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrüberganglässt die Zahlungsverpflichtung des Bestellers unberührt.
Artikel 6: Zahlungsverzug; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Mit Ablauf der in Artikel 5 Abs. (3) dieser AGB bestimmten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TiCad behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(2) Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist TiCad berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des in Artikel 7 dieser AGB geregelten Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf TiCad diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die weitergehenden Rechte des Bestellers aufgrund von Mängeln bleiben hiervon unberührt.
(4) Sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist TiCad nach den gesetzlichen Vorschriften zur Forderung einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung, zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann TiCad den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen behält sich TiCad das Eigentum an den bestellten und an den Besteller übergebenen bzw. gelieferten Produkten vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat TiCad unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf diese Produkte erfolgen.
(2) Nimmt TiCad in Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechtes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TiCad dies ausdrücklich erklärt. TiCad kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(3) Der Besteller hat die Möglichkeit, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte von TiCad entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TiCad als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TiCad Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von TiCad gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TiCad ab. TiCad nimmt die Abtretung an. Die in vorstehendem Abs. 1 genannten Benachrichtigungspflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung neben TiCad ermächtigt. TiCad verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TiCad nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TiCad verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ihr gegenüber bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TiCad um mehr als zehn (10)%, wird TiCad auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Artikel 8: Mängelansprüche des Bestellers
(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist TiCad hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung und Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels der Produkte kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann TiCad ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf TiCad über. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(3) TiCad ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Besteller hat TiCad die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von TiCad ein bestelltes Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt TiCad die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers kann TiCad die hieraus entstandenen Kosten zurückfordern/zurückverlangen.
(7) Leder ist ein Naturprodukt. Aus diesem Grund kann das Leder des gelieferten Produkts von Farbmustern abweichen, insbesondere hinsichtlich der Struktur, des Farbtons, Glanzes und der Oberflächennarbung. Ebenso können Unterschiede im Gerbungs- und Färbeprozess und/oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sie berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch begründen sie einen Mangel, der einen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Rücknahme der Produkte begründet. Ebenso wenig berechtigen solche Abweichungen zu einer Herabsetzung des Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Vertrag.
Artikel 9: Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TiCad bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet TiCad - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TiCad nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TiCad einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von TiCad als auch auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, muss sich der Besteller sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Bestellers ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, TiCad auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen.
(4) TiCad haftet nicht für Schäden an Golftrolleys und etwaige Folgeschäden, die bei Nutzung der optionalen Fernbedienung durch Kollision, Sturz und Wasserschäden auftreten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die vorstehenden Haftungsbedingungen beim Weiterkauf der Produkte an Endkunden in die jeweilige Vertragsbeziehung einzubeziehen.
Artikel 10: Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Artikel 11: Datenschutz
(1) TiCad verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitarbeiter von TiCad werden gemäß § 5 BDSG verpflichtet, das Datengeheimnis zu bewahren. Es ist den Mitarbeitern danach untersagt, personenbezogene Daten außerhalb der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten oder zu benutzen. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten handelt, die den Mitarbeitern auf Grund ihrer Tätigkeit für Kunden oder Lieferanten zur Kenntnis gelangen. Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Aufgabenänderung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Mitarbeiter werden darüber aufgeklärt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis strafbewehrt sind und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Artikel 12: Änderung dieser AGB
(1) TiCad ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat zu ändern oder zu ergänzen und die geänderten AGB der laufenden Geschäftsverbindung zu Grunde zu legen. Der Besteller wird auf die geänderten bzw. ergänzten AGB sowie sein entsprechend bestehendes Widerspruchsrecht durch einen besonders gekennzeichneten Rechnungsvermerk hingewiesen. Widerspricht der Besteller den geänderten AGB nicht innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung und setzt er die Geschäftsbeziehung zu TiCad in Form weiterer Bestellungen fort, werden die Änderungen wirksam.
(2) Sofern der Besteller der Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB widerspricht, werden die Geschäftsverbindung und die Lieferung von Produkten zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. TiCad ist in einem solchen Fall jedoch berechtigt, Angebote des Bestellers abzulehnen und die Lieferung von Produkten einzustellen, sofern die Bestellung der Produkte nach Ablauf der benannten Monatsfrist erfolgt.
Artikel 13: Sonstiges
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen TiCad und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Artikel 7 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, liegt der ausschließliche - auch internationale - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Hanau.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise für Regelungslücken.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der TiCad GmbH & Co KG
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für die Leistungserbringung der TiCad GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 3-5, D-63674 Altenstadt (im Folgenden „TiCad“) gegenüber Bestellern der von TiCad hergestellten und vertriebenen Produkte, insbesondere Golftrolleys und Zubehör (im Folgenden „Produkt“ oder „Produkte“), soweit die Besteller natürliche Personen sind, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) (im Folgenden „Kunde“).
Artikel 2: Vertragsabschluss
(1) Die Präsentation der Produkte in Prospekten oder auf der Internetseite von TiCad stellt kein bindendes Angebot von TiCad auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.
(2) Die von dem Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. TiCad kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Zusendung/Auslieferung/Übergabe der Produkte annehmen.
Artikel 3: Preise und Zahlung
(1) In den Preisen sind Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten. Liefer- und Versandkosten innerhalb D und A sind in den Preisen enthalten. Die Versandkosten hängen von der Menge der bestellten Produkte, dem Versendungsort sowie der Versandart ab und werden dem Kunden vor Abgabe der verbindlichen Bestellung deutlich mitgeteilt.
(2) Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasseüberweisung, in bar bzw. per EC-Karte bei Abholung, oder per Nachnahme. Bei Vorkasse erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung die Bankverbindung von TiCad. Bei Nachnahmelieferungen fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von (Euro 15,00) an, die der Zusteller erhebt. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass TiCad einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Artikel 4: Lieferbedingungen
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, handelt es sich bei dem Liefertermin bzw. der durch TiCad angegebenen Lieferfrist ausschließlich um unverbindliche Angaben.
(2) Der Kunde kann TiCad 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte TiCad einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn TiCad die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TiCad berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(5) TiCad wird die bestellten Produkte unter Verwendung der vom Kunden gewählten Versandmethode an die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse liefern.
Artikel 5: Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag, insbesondere des Kaufpreises, im Eigentum von TiCad.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Produkte pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde TiCad unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TiCad die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den TiCad entstandenen Ausfall.
Artikel 6: Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
(1) Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von TiCad ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Soweit das Produkt nicht die zwischen TiCad und dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit hat oder es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder es nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von TiCad erwarten konnte, hat, so ist TiCad zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn TiCad aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(3) Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. TiCad ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produktes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat TiCad die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei die Nutzungsdauer in Abzug kommt.
(4) Die durch die TiCad gewährte freiwillige Garantie auf ihre Produkte beträgt für neu hergestellte Produkte 2 Jahre auf elektronische Bauteile und 5 Jahre auf Rahmenteile. Auf den Kauf eines gebrauchten Produktes gewährt die TiCad insgesamt 1 Jahr Garantie, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang. Für alle unter der Marke BICONIC verkauften Produkte gilt eine Garantie von 2 Jahren. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bleibt hiervon unberührt, verringert sich jedoch bei gebrauchten Produkten auf ein Jahr.
(5) TiCad übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf Verschulden von TiCad zurückzuführen sind.
(6) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder TiCad die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. TiCad haftet nicht für Schäden an Golftrolleys und etwaige Folgeschäden, die bei Nutzung der optionalen Fernbedienung durch Kollision, Sturz und Wässerschäden auftreten.
(7) TiCad haftet uneingeschränkt soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TiCad oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TiCad beruht. Ferner haftet TiCad für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet TiCad jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. TiCad haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Soweit die Haftung von TiCad ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(8) Leder ist ein Naturprodukt. Aus diesem Grund kann das Leder des gelieferten Produkts von Farbmustern abweichen, insbesondere hinsichtlich der Struktur, des Farbtons, Glanzes und der Oberflächennarbung. Ebenso können Unterschiede im Gerbungs- und Färbeprozess und/oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sie berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch begründen sie einen Mangel, der einen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Rücknahme der Produkte begründet. Ebenso wenig berechtigen solche Abweichungen zu einer Herabsetzung des Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Vertrag.
Artikel 7: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von TiCad ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Artikel 8: Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von TiCad Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. TiCad versichert, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass TiCad dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name, Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem sie der Kunde TiCad zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt TiCad Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen. Sollte der Kunde mit der Speicherung personenbezogener Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird TiCad auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erhält der Kunde unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die TiCad über den Kunden gespeichert hat.
Artikel 9: Hinweise nach dem Batteriegesetz (BattG)
Einige der TiCad Produkte sind mit Batterien oder Akkus bestückt. TiCad weist die Kunden daher gemäß dem BattG auf folgendes hin:
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre alten Batterien/Akkus, so wie es der Gesetzgeber vorschreibt, an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Die Entsorgung über den gewöhnlichen Hausmüll ist verboten und verstößt gegen das Batteriegesetz. Die Abgabe ist für Kunden kostenlos. Gerne können Sie auch die bei uns erworbenen Batterien/Akkus nach dem Gebrauch an uns unentgeltlich zurückgeben. Lithium-Ionen Batterien können als Gefahrgut nur versendet werden, sofern diese nicht Defekte oder erkennbare Gehäuseschäden aufweisen, als auch keine Temperaturveränderungen oder Gerüche an den Batterien wahrzunehmen sind. Die Rücksendung der Batterien/Akkus an uns muss in jedem Fall ausreichend frankiert erfolgen. Rücksendungen von Batterien/Akkus sind zu richten an: TiCad GmbH & Co KG, Heegwaldstraße 3-5, 63674 Altenstadt.
Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne deutlich erkennbar gekennzeichnet. Des Weiteren befindet sich bei dem Symbol der durchgekreuzten Mülltonne die chemische Bezeichnung der entsprechenden Schadstoffe. Beispiele hierfür sind: (Pb) Blei, (Cd) Cadmium, (Hg) Quecksilber. Sie haben die Möglichkeit, diese Information auch nochmals in den Begleitpapieren der Warenlieferung oder in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers nachzulesen. Weitere detaillierte Hinweise zur Batterieverordnung erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de/abfallwirtschaft).
Artikel 10: Sonstiges
Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen TiCad und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht. Die gilt in gleicher Weise für Regelungslücken.
Reparatur-, Service- und Wartungsbedingungen der TiCad GmbH & Co KG
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Reparatur-, Service- und Wartungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für alle Reparatur-, Service und Wartungsleistungen („Leistungen“), die TiCad GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 3-5, D-63674 Altenstadt (im Folgenden „TiCad“) auf Grund von Reparatur-, Service- und Wartungsverträgen oder Einzelaufträgen, für die von TiCad hergestellten und vertriebenen Produkte, insbesondere Golftrolleys und Zubehör und deren Ersatzteile (im Folgenden „Produkt“ oder „Produkte“), für natürliche Personen erbringt, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) (im Folgenden „Kunde“).
Artikel 2: Vertragsschluss
Der von dem Kunden unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. TiCad kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistungen annehmen. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch TiCad sind freibleibend.
Artikel 3: Leistungsumfang
Die Leistungen umfassen insbesondere Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten aber auch Modifikationen oder Umbauten an den Trolleys. Welche Leistungen TiCad im Rahmen eines Vertrags erbringt, ergibt sich aus der jeweils konkreten vertraglichen Vereinbarung.
Die Leistungen werden, sofern sie nicht im Sinne der freiwilligen Garantie erbracht werden, pauschalisiert bzw. nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Es gelten die jeweils aktuellen Sätze. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Instandhaltung, Wartung und Reparaturmaßnahmen umfassen folgende Leistungen:
- alle Leistungen, die die Funktionalität an den Golftrolleys bei Defekt, Mangel oder Störung wieder herstellt;
- die vorsorgliche Durchführung erforderlicher Maßnahmen, um die künftige Funktionalität der Golftrolleys zu sichern.
Modifikationen und Umbauten an den Golftrolleys umfassen alle Leistungen,
- die auf Kundenwunsch gegen Auftrag und Berechnung an den Golftrolleys erbracht werden, um das Sportgerät sinnvoll zu aktualisieren, aufzurüsten oder mit Sonderausstattungen zu versehen.
- die durch die TiCad ohne Berechnung an den Golftrolleys erbracht werden, um die Sportgeräte zu aktualisieren.
TiCad ist berechtigt, im Einzelfall eine Leistung abzulehnen, wenn das Produkt nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist oder wenn trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Einzelteile nicht mehr beschafft werden können. TiCad ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Artikel 4: Fehlerangaben
(1)Das Produkt wird durch TiCad primär auf die vom Kunden angegebene Fehlfunktion untersucht. Es wird die Ursache für diesen Fehler gesucht, dieser sowie evtl. vorhandene offensichtliche Folgefehler beseitigt und das Produkt einem Probelauf unterzogen. Aus diesem Grund ist eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels durch den Kunden notwendig. Die Mangelbeschreibung bedarf in jedem Fall der Schriftform und wird auf dem Werkstattauftrag festgehalten. Wird die Fehlfunktion zu ungenau beschrieben, so dass sie bei TiCad nicht nachvollziehbar ist, besteht kein Gewährleistungsanspruch, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann. Sollte das Produkt zusätzliche Mängel als die vom Kunden angegebenen aufweisen, so wird nicht für deren Beseitigung gehaftet.
(2)TiCad ist nicht verpflichtet, das zu reparierende Produkt auf vollen Funktionsumfang hin zu untersuchen. Wird während der Reparatur ein solcher zusätzlicher Fehler ermittelt, der nicht in Zusammenhang mit dem vom Kunden beschriebenen Fehler steht, wird TiCad den Kunden über die zusätzlich entstehenden Kosten vor Beginn der weiteren Arbeiten informieren. Wünscht der Kunde die Beseitigung dieses zusätzlichen Fehlers nicht, verbleibt es bei dem bisherigen Auftragsumfang. Sollte die vom Kunden bemängelte Fehlfunktion des Produktes während der Reparatur nicht festzustellen sein, wird TiCad nach eigenem Ermessen die Arbeiten durchführen, die nach Erfahrung von TiCad in häufigen Fällen die beschriebene Fehlfunktion beseitigen. Da zuvor die Fehlfunktion nicht feststellbar war, kann TiCad nicht die Gewähr dafür übernehmen, dass alle zur Beseitigung des Fehlers notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden. Ein Nacherfüllungsanspruch besteht nur dann, wenn TiCad die Fehlfunktion aufgrund fahrlässigen Verschuldens nicht feststellen konnte.
Artikel 5: Kostenvoranschlag
(1)Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird
(2)Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe, gemäß letztgenanntem Absatz (1), sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten einzuholen.
(3)Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag und wird die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht das untersuchte Produkt nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt zu werden, wenn es wirtschaftlich und technisch nicht vertretbar ist. Zur Erstellung eines Kostenvoranschlages sind Eingriffe in das Produkt notwendig. Daher kann bei Ablehnung der Reparatur das Produkt unter Umständen nicht mehr im Originalzustand zurückgegeben werden.
(4)Der Arbeitsaufwand für einen Kostenvorschlag beinhaltet folgende Leistungen: Kontrolle des Produktes, falls notwendig teilweise Demontage des Produktes, Fehlerfeststellung, Ersatzteilpreisanfrage beim Hersteller, Ermittlung der Reparaturkosten, telefonischer oder formloser Kostenvoranschlag per Email oder Fax, Zusammenbau und unreparierte Rückgabe des Gerätes falls keine Reparatur in Auftrag gegeben wird.
(5)Detaillierte schriftliche Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
Artikel 6: Leistungszeit
Von TiCad mündlich, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Leistungsfristen oder –termine sind rechtlich nicht bindend, es sei denn es besteht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit der Leistungszeit. Der Beginn einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen und den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus.
Artikel 7: Rückgabe
(1)Die Rückgabe der reparierten sowie der nicht reparierten Produkte erfolgt je nach Absprache durch Abholung in der Werkstatt, per Anlieferung oder per Versand auf Kosten des Kunden.
(2)Grundsätzlich ist der Rückversand über die Versicherung und deren Bedingungen des beauftragten Paketdienstes bis maximal 500,00 Euro versichert, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Artikel 8: Vergütung und Zahlung
(1)Art und Umfang der Vergütung der von TiCad zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Parteien grundsätzlich einzelvertraglich vereinbart. Arbeitsleistungen werden grds. nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen hiervon sind pauschal abgerechnete Leistungen, die bereits Material- und Zeitaufwand inkludieren können. Bei der Berechnung der Leistungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen, sofern es sich nicht um pauschal abgerechnete Leistungen handelt. Die Preise für die Leistungen gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)TiCad ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und der zu beschaffenden Materialien.
(3)Bei Abholung durch den Kunden und bei Anlieferung durch TiCad erfolgt die Zahlung bar oder per EC-Karte. Bei Lieferung durch Versand erfolgt die Zahlung nach Lieferung auf Rechnung.
(4)Die Vergütung der Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Abnahme fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass TiCad einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Artikel 9: Aufbewahrung
(1)TiCad haftet für sorgfältige Aufbewahrung der Produkte bis 3 Monate nach Fertigstellung.
(2)Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung und Abholungsaufforderung abgeholt, ist TiCad (es sei denn die Parteien haben einen Versand oder eine Anlieferung der Produkte vereinbart) berechtigt, mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld zu berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Umgang. TiCad ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt:
(1)An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich TiCad bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
(2)Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum von TiCad über.
Artikel 11: Subunternehmer
TiCad ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Vertragspartner des Kunden bleibt jedoch TiCad.
Artikel 12: Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
(1)Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von TiCad ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2)Soweit das Produkt nicht die zwischen TiCad und dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit hat oder es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder es nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von TiCad erwarten konnte, hat, so ist TiCad zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn TiCad aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(3)Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. TiCad ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produktes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat TiCad die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4)TiCad übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf Verschulden von TiCad zurückzuführen sind.
(5)Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder TiCad die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6)TiCad haftet uneingeschränkt soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TiCad oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TiCad beruht. Ferner haftet TiCad für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet TiCad jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. TiCad haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Soweit die Haftung von TiCad ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(7)Leder ist ein Naturprodukt. Aus diesem Grund kann das Leder des gelieferten Produkts von Farbmustern abweichen, insbesondere hinsichtlich der Struktur, des Farbtons, Glanzes und der Oberflächennarbung. Ebenso können Unterschiede im Gerbungs- und Färbeprozess und/oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sie berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch begründen sie einen Mangel, der einen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Rücknahme der Produkte begründet. Ebenso wenig berechtigen solche Abweichungen zu einer Herabsetzung des Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Vertrag.
Artikel 13: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von TiCad ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Artikel 14: Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden von TiCad Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. TiCad versichert, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass TiCad dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name, Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem sie der Kunde TiCad zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt TiCad Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen. Sollte der Kunde mit der Speicherung personenbezogener Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird TiCad auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erhält der Kunde unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die TiCad über den Kunden gespeichert hat.
Artikel 15: Sonstiges
(1)Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen TiCad und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht. Die gilt in gleicher Weise für Regelungslücken.